AVB

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Allgemeine Verkaufsbedingungen

der

Fiebig GmbH & Co. KG

Am Grossen Teich 8, D-58640 Iserlohn

§1

Allgemeines - Geltungsbereich

1. Unsere AVB gelten ausschließlich, aber nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Belieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

2. Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang unserer Lieferung und Leistung ist unser schriftliches Angebot und, falls wir eine Auftragsbestätigung erteilen, unsere schriftliche Auftragsbestätigung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).

3. Alle technischen Daten unserer Kataloge und sonstigen Verkaufsunterlagen sowie Gewichts-, Maß-, oder sonstigen Angaben sind sorgfältig erstellt. Bei Irrtümern bleiben nachträgliche Änderungen vorbehalten.

4. Es liegt im Verantwortungsbereich des Bestellers, zu prüfen, ob unsere Produkte für den von ihm vorgegebenen Zeck geeignet sind.

§2

Angebot

1. Die Bestellung der Ware gilt als verbindliches Vertragsangebot gem. § 145 BGB. Im Falle der Vor-Saison-Order sind wir berechtigt, das Angebot innerhalb von 8 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Im Falle der Nachorder (Order in der Saison) können wir das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang oder durch Auslieferung der Ware annehmen.

2. An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und als „vertraulich“ bezeichneten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden.

§3

Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise „ab Werk Iserlohn“, einschließlich Verpackung.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in der zum Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Im Falle einer Vorkasse – Vereinbarung ist diese innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist dürfen wir die Reservierung der Ware auflösen.

5. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln. Uns bleibt es unbenommen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Wir können dann außerdem für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung und für bereits erfolgte Lieferungen sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.

7. Gutschriften werden ausdrücklich nur zum Zwecke der Verrechnung erteilt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht.

8. Bei Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit des Bestellers behalten wir uns unter angemessener Fristsetzung vor, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Wird bei dem Besteller fruchtlos gepfändet oder im Falle dessen Vermögensverfalls sind wir berechtigt, unter Anrechnung der gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.

§4

Lieferzeit und Verzug

1. Der Beginn der von uns angegebenen oder mit uns vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie die vom Besteller rechtzeitig und ordnungsgemäß zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt oder nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, so verlängern sich die Fristen angemessen. Sollten solche Gründe eintreten, werden wir den Besteller unverzüglich davon in Kenntnis setzten. Dauert die Verlängerung der Lieferfrist mehr als 5 Wochen an, begründet dieses ein Rücktrittsrecht, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.

4. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Soweit im Einzelfall ein Fixgeschäft vereinbart werden soll, muss dieses ausdrücklich schriftlich von beiden Parteien bestätigt werden.

5. Kommt der Besteller in Annahme- oder Schuldnerverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Außerdem geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache im Zeitpunkt des Annahme- oder Schuldnerverzugs auf den Besteller über. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

Storniert oder teilstorniert der Besteller seine Vor- oder Nach – Saison – Order, muss er uns den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Im Falle unserer zwischenzeitlichen Abnahmeverpflichtung oder Eindeckung bei einem Zulieferer ist der Besteller zum vereinbarten Liefertag zur Entrichtung des vereinbarten Gesamtkaufpreises verpflichtet. Wir sind nicht verpflichtet, zur Schadensminderung etwa andere Abnehmer zu suchen oder die Ware auf Lager nehmen.  Verzichtet der Besteller auf die Auskehrung der Ware und entrichtet den vereinbarten Kaufpreis, so werden wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht versuchen, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und im Erfolgsfalle dem Besteller in Höhe von 50 % des Warenbestellwertes eine Gutschrift erteilen.

Sind wir dem Zulieferer gegenüber noch nicht abnahmeverpflichtet oder können wir den erteilten Produktionsauftrag zurücknehmen, so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf 20 % des Warenbestellwertes.

Dem Besteller bleibt unbenommen, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§5

Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt. Erklärt der Besteller bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist nicht, dass er am Vertrag festhalten will, wird der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist abgewickelt, als hätte der Besteller seinen Rücktritt unter Verzicht auf Schadenersatzansprüche erklärt. 

2. Vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, verbunden mit einem festen Liefertermin ohne Nachfrist, gilt folgendes: Bei Überschreiten des festen Liefertermins kann der Besteller den Ersatz besonderer Aufwendungen für die georderte Ware verlangen. Dieser Anspruch ist in der Höhe auf den Einkaufspreis der Bestellware beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Besteller kann wegen Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. 

3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. 

§6

Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk Iserlohn“ vereinbart. 

2. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers versenden wir die Ware unversichert und unbeschadet des vorgenannten Erfüllungsortes an einen anderen Bestimmungsort. Der Besteller kann den Frachtführer bestimmen. Ein Lieferavis kann vereinbart werden. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken. 

§7

Mängel und Haftung

1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 II HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware.

2. Nach Zuschnitt oder sonstiger begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.  

3. Geringe, technisch nicht vermeidbare sowie handelsübliche Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs stellen keine Mängel dar. Der Besteller kann die Entgegennahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 

4. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Zulieferung einer neuen mangelfreien Ware berechtigt. Unfreie Rücksendungen nehmen wir nicht an. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- sowie Materialkosten zu tragen, soweit diese angemessen sind und sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Wir können die Nacherfüllung verweigern, falls die Aufwendungen der Mängelbeseitigung den Kaufpreis voraussichtlich übersteigen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.  

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, 

a. soweit der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit -einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen- beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt;

b. sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden;

c. sofern der Lieferverzug auf einer von uns -einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen- zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden;    

d. soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist oder als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 

6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens-, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Besteller an Stelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Der Ausschluss oder die Einschränkung der Haftung gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

8. Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. 

§8

Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, den Verwertungserlös werden wir auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anrechnen. 

2. Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieser Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dieses der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.  

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura – Endbetrag incl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

§9

Gerichtsstand/Erfüllungsort/Schriftform/Salvatorische Klausel

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist ausschließlich unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. 

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. 

5. Diese AVB bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Klausel wird von den Parteien so ergänzt oder umgedeutet, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.   

Stand 01.03.2024